Abmahnfalle Facebook Impressum: Wenn wir Webworker uns vor etwas fürchten, dann sind das Abmahnungen. Nur: Die ganzen Gesetze kann keiner kennen. Zumal nicht nur unsere Website abmahnfäig ist, sondern auch unsere Facebook-Seite.

Facebook. Früher einfach ein Social Media-Instrument für Otto Normal. Ganz privat. Das ist längst vergangen. Vereine, Unternehmen und Co. setzen längst auf Facebook. Social Media ist in und bringt neue Kontakte. Ergo neue Kunden. Mehr Umsatz. Für Gewerbetreibende ist auf Facebook aber wieder ein Impressum Pflicht. Was gern „vergessen“ wird. Außer natürlich von Abmahnanwälten. Die freuen sich über solche „impressumfreien“ Facebook-Seiten.

Weil eine solche Abmahnung dem Anwalt richtig gutes Geld bringt. Dich dagegen kostet eine solche Abmahnung richtig böse Kohle. Vierstellige Summen sind keine Seltenheit. Also schaue am besten sofort, ob deine Facebook-Seite – und überhaupt deine Social-Media-Seiten – rechtssicher sind. Wie du dein Facebook-Impressum „wasserdicht“ gestaltest, haben übrigens gerade die Profis von „Rechtssicher online“ verraten. Danke von WWG…

Auf Facebook gilt Impressumspflicht

Legen wir los. Zuerst aber noch mal, weil wichtig. Auf einer nicht privaten Facebookseite gilt die Impressumspflicht. Wie auf deiner normalen (gewerblichen) Website. Oder in deinem Onlineshop. Die Abmahnfalle Facebook Impressum steht sonst sperrangelweit offen. Bereit zum zuschnappen. Aktuell geht wohl gerade wieder eine Abmahnwelle um, wo speziell auf Facebook-Seiten geschaut wird. Ohne Impressum bist du fällig. Selbst mit einem fehlerhaften Impressum droht dir eine Abmahnung. Also schau’ am besten sofort nach und check’ deine Social-Seiten.

Wichtig: Selbst eine „nicht rein privat genutzte Facebook-Seite“ muss ein Impressum zeigen. Urteilte schon 2013 das OLG Düsseldorf (Az. 20 U 75/13). Das schreibt das § 5 Telemediengesetz (TMG) vor. „Geschäftsmäßig“ – und impressumspflichtig – sind daher nicht allein die Webseiten von Unternehmen. Jede Facebook- oder Social-Media-Seite für Marketingaktionen ist ebenfalls geschäftsmäßig. Selbst wenn diese Seiten nur der Werbung dienen. Selbst wenn lediglich Waren gezeigt werden. Ohne dass diese direkt bestellt werden können. Das bloße zeigen reicht nämlich schon, sagt das OLG Düsseldorf (Az. 20 U 17/07).

Abmahnfalle Facebook Impressum: Inhalt

Konkurrenten und Anwälte reiben sich bei so manchen Facebook-Account daher die klebrigen Hände. Anwälte verdienen schnelles Geld. Konkurrenten schicken Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche. Weil ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vorliegt. Sieht übrigens auch das LG Aschaffenburg so (Urteil 19.08.2011, Az. 2 HK O 54/11).

Was aber gehört nun alles in ein Impressum? Wichtig sind Firmenname (samt Rechtsform) sowie Vor- und Zuname rechtlich Verantwortlicher. Egal ob das Unternehmen eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft ist. Ebenfalls wichtig ist eine „ladungsfähige“ Anschrift. Also die Adresse des Unternehmens. Wenn vorhanden, außerdem die Handelsregisternummer. Ganz wichtig sind Telefon (Handy) und eine E-Mail. Letztgenannte ist sogar zwingend. Ein Kontaktformular reicht nicht.

Impressumspflicht: Keine irreführenden Angaben

Hast du eine USt-IdNr, ist auch diese Pflicht im Impressum. Zuletzt bestehen für einige „reglementierte“ Berufe weitere individuelle Angabepflichten. Etwa für Ärzte, Architekten, Steuerberater, Anwälte. Wieder andere Tätigkeiten wie in der Gastronomie sind zulassungsbedürftig. Das gehört ebenfalls ins Impressum.

Ebenfalls wichtig: Mache um Gottes Willen keine irreführenden Angaben. Wenn du beispielsweise nur eine Einzelunternehmung bist, nenne dich NICHT „Geschäftsführer“. Auch wenn du der im Grunde sein magst, existiert bei einer Einzelunternehmung juristisch gesehen kein Geschäftsführer. Urteilte zumindest das OLG München anno 2013 (Az.: 6 U 1888/13). Laut den Münchner Richtern wäre eine solche Aussage irreführend. „Schnapp“ macht da die Abmahnfalle Facebook Impressum.

Checkliste: Abmahnfalle Facebook Impressum

So weit alles klar? Dann hier noch mal eine flotte Checkliste, die dein Impressum rechtssicher macht. Egal ob auf deiner Website, deinem Shop oder eben auf Facebook und Co. Denn noch mal: Ein Impressum gehört auf ALLE deine Unternehmensseiten. Also auch auf Twitter, YouTube und und und.

Checkliste abmahnsicheres Impressum:

  • Unternehmensname & Rechtsform
  • vertretungsberechtigte Person mit Vor- und Zuname
  • ladungsfähige Anschrift (Adresse)
  • Telefon & E-Mail (schnelle Kontaktmöglichkeit)

Weitere Angaben, wenn vorhanden:

  • Handelsregisternummer
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.)

Zusätzliche Angaben bei zulassungsbedürftigen Tätigkeiten:

  • Aufsichtsbehörde

Zusätzliche Angaben bei reglementierten Berufen:

  • zuständige Kammer
  • Berufsbezeichnung
  • Staat, in dem der Beruf verliehen wurde
  • berufsrechtliche Regelungen

Facebook Impressum: Anbieterkennzeichnung

Wenn du nun denkst, damit ist die Sache erledigt – Pustekuchen. Denn neben einem anständigen Impressum ist auch die Anbieterkennzeichnung wichtig. Beziehungsweise deren korrekte Benennung. Also Impressum. Dein Impressum sollte daher über den Link „Impressum“ abrufbar sein. Dieser Link wieder sollte ohne großes Suchen zu finden sein. Nicht irgendwo versteckt in der Navigation, sondern auf einen Blick gefunden.

Facebook macht das mittlerweile recht gut. Wer eine geschäftsmäßige Facebook-Seite einrichtet, wird bereits beim Einrichten der Seite auf das Impressum aufmerksam gemacht. Ist die Seite fertig, siehst du links im Kasten „Info“ den Link Impressum. Damit ist die Sache erledigt. So lange du in das Impressum deine korrekten Daten eingetragen hast. Schon kann die Abmahnfalle Facebook Impressum nicht mehr zuschnappen.

Muss das Impressum Impressum heißen?

Wobei das Impressum nicht unbedingt Impressum heißen muss. Tatsächlich ist diese Bezeichnung nicht zwingend, wie das BGH 2006 urteilte (Az. I ZR 228/03). Eine Anbieterkennzeichnung als „Kontakt“ wäre demnach ebenfalls in Ordnung. Allerdings hat sich Impressum quasi eingebürgert. Von daher nutze ich generell Impressum und gut ist.

So oder so sollte (muss) die Bezeichnung für die Anbieterkennzeichnung für den Nutzer klar sein. Ein Link namens „Wildschwein“ oder „schau mal“ wäre das natürlich nicht. Und noch mal: Der Link muss schnell zu finden sein. Verstecke die Anbieterkennzeichnung aka Impressum nicht irgendwo in einem Untermenü oder unter Menüpunkten, wo man es nicht suchen würde. Denn auch das kann wegen der „Deutlichkeitserfordernis“ abgemahnt werden.