Nutzt du auf deiner Website oder in deinem Shop Ab-Preise? Also Formulierungen wie „ab 19,99 Euro“? Dann sei vorsichtig, denn eine solche Praxis kann dir ganz schnell eine Abmahnung einbringen. WWG verrät dir, was du beachten musst.

Der Preiskampf im Netz ist knallhart. Konkurrenten belauern sich gegenseitig. Ein Fehler, eine Schwachstelle, schon werden die Anwälte wie Bluthunde losgelassen. Leider oft mit Erfolg. Mitunter auch durchaus zu Recht. Sei es drum, manche Webworker stolpern auch ganz ohne Absicht in die Falle. Das Lehrgeld im Internet kann hoch ausfallen. Eine Falle sind beispielsweise Ab-Preise. Einige nutzen die gern, um Kunden zu locken. Andere wieder aus Unwissenheit.

Denn Ab-Preise können schnell eine Abmahnung in den Briefkasten flattern lassen. Wenn etwa gewisse rechtliche Vorgaben nicht eingehalten werden. Typisch Deutschland gibt es da gleich eine ganze Reihe, wie „Marketing & PR Trends“ in Berufung auf „Rechtssicher online“ warnt. Ab-Preise sind nämlich nicht anderes als unrealistische Preisangaben – und somit ganz einfach ein Wettbewerbsverstoß.

Rechtssicher: So kannst du Ab-Preise gefahrlos nutzen

Daher musst du bei der Nutzung von Ab-Preisen einiges beachten. Jüngst entschied das OLG Hamburg, dass auch bei der Verwendung von Ab-Preisen realistische Preise verpflichtend sind. Verstöße dagegen verletzen die Preisangabenverordnung. Folge: Wettbewerbsverstoß, Abmahnung, juristischer Ärger, hohe Kosten. Zumal Abmahnungen nicht allein durch die Konkurrenz drohen, Verbraucherschutzverbände treten ebenfalls gern zum Sturm an.

Beim OLG Hamburg ging es übrigens um ein Reiseangebot mit einem Ab-Preis. In dem Preis fehlten dem Richter zufolge jedoch variable Service-Entgelte. Unter bestimmten Bedingungen müssten diese in den Preis einbezogen werden. Beispielsweise dann, wenn besagtes Service-Entgelt schon im Voraus berechnet werden kann. Und der Verbraucher dieses Service-Entgelt als obligatorisch – also absolut notwendig – für die gekaufte Leistung ansieht. So entschied gerade das OLG Hamburg mit seinem Urteil vom 31.03.2016 (Az.: 5 U 96/14).

Merke: Bei Ab-Preisen musst du unbedingt darauf achten, dass der Preis nicht komplett unrealistisch ist. Laut OLG darfst du von deinen Käufern nur den Preis verlangen, mit denen du dein Angebot bewirbst. Obendrein MUSS dein beworbenes Angebot zum genannten Preis lieferbar sein.

Ab-Preise: Preisangabe muss eindeutig sein

Im Fazit muss deine Preisangabe somit eindeutig sein. Prüfe daher genau, ob dein Kunde bei deinem Angebot vom niedrigsten Preis ausgehen kann. Und zwar vom niedrigsten Preis, der tatsächlich realistisch ist. Preisbestandteile, die endgültig nennbar sind, musst du zwingend bei deinen Ab-Preisen berücksichtigen. Sonst gibt es Ärger. Nicht zu Unrecht.

Ein Sternchen hinter dem Preis mit dem Vermerk auf ein (später zusätzliches) Service-Entgelt nützt dir übrigens nichts. Selbst mit einem solchen Vermerk begehst du einen Rechtsverstoß. Mehr noch, mit einem solchen Vermerk machst du dich gewissermaßen erst recht verdächtig. Solche Kennzeichnungen verstärken laut Gericht sogar eher den Verdacht, dass der genannte Preis selbst mit variablen Preisbestandteilen allein in absolut unrealistischen Fällen gehalten werden kann.

Ein Sternchen-Vermerk in typischer Kleinschrift sowie – im verhandelten Fall – einem simplen Link zur Bestimmung des Service-Entgelts widerlege diesen Verdacht jedenfalls nicht. „Rechtssicher online“ rät daher, Sternchentexte nur bei realistischen Preisen zu nutzen. Dass ein Fehler mittels Sternchen-Vermerks behoben ist, verneint das OLG Hamburg mit seinem Urteil recht eindeutig.

Schnell-Check rechtssichere Nutzung von Ab-Preisen

  1. Nenne nur realistisch mögliche Preise als Mindestpreis (Ab-Preis).
  2. Berücksichtige im Voraus kalkulierbare Service-Entgelte und realistisch anfallende Kosten.
  3. Beachte, dass ein Sternchen-Vermerk keine unrealistischen Preise entschuldigt.