Okay, das Weihnachtsgeschäft 2017 ist vorbei. Doch ein paar böse Irrtümer bleiben. onlinehaendler-news.de fasste gerade die fünf häufigsten zusammen. Was ist deinen Kunden (bzw. dir) erlaubt und was nicht? Hier die Antworten…

Gerade gab es eine schöne Infografik zum Weihnachtsgeschäft 2017. Richtung rund geht es demnach am zweiten und dritten Advent. Doch kaum weniger interessant sind einige rechtliche Aspekte. Denn alles darfst du als Händler nicht. Bei Werbung und Versand bestellter Waren solltest du daher ein paar Punkte beachten. onlinehaendler-news.de verrät dir (bzw. uns) die fünf größten Irrtümer zum Weihnachtsgeschäft. Los geht’s.

Irrtümer Weihnachtsgeschäft: Rund um die Lieferung

  1. Irrtum Weihnachtsgeschäft: Voraussichtliche Lieferzeit
    Auf Platz eins der Irrtümer zum Weihnachtsgeschäft landet die Lieferzeit. Wetter hin, Wetter her: Voraussichtliche Lieferzeiten sind trotzdem keine gute Idee. Denn Kunden müssen wissen, ob die bestellte Ware vor dem Weihnachtsfest eintrifft. Oder eben nicht. Daher musst du als Händler den Liefertermin genau nennen. So will es das Gesetz. Formulierungen wie „voraussichtlich“ oder „in der Regel“ reichen nicht. Das gilt selbst für ein „lieferbar bis zum Heiligabend“. Weil „lieferbar“ nicht konkret sagt, dass die Lieferung tatsächlich erfolgt.
  2. Irrtum Weihnachtsgeschäft: Verspätete Lieferung
    Auch der zweite Irrtum zum Weihnachtsgeschäft dreht sich um die Lieferung – bzw. die verspätete Lieferung. Denn die (korrekte) Angabe der Lieferzeit ist für dich als Händler verpflichtend. Egal wie kurzentschlossen der Kunde bestellt. Egal wie das Wetter ist (Schnee, Eis, etc.). Wenn du als Händler mit einem „Lieferung bis zum Heiligabend garantiert“ wirbst, musst du diesen Liefertermin auch einhalten. Denn mit der Aussage machst du dir die Lieferung eben bis zum 24. Dezember zur (Selbst)Pflicht. Die Ware MUSS daher bis zum 24. Dezember geliefert sein. Längere Postwege speziell im Winter lässt das Gesetz dagegen nicht gelten. Ebenso wie ein Versagen des Versandservice. Zum Beispiel wegen Überlastung aufgrund der Feiertage.
  3. Irrtümer Weihnachtsgeschäft: Umtauch & Gratis-Zugaben

  4. Irrtum Weihnachtsgeschäft: Widerruf bei Nichtgefallen
    Dritter Punkt der fünf Irrtümer im Weihnachtsgeschäft ist der Widerruf bei Nichtgefallen. Ob es dir schmeckt oder nicht, das gesetzliche Widerrufsrecht soll Verbraucher im Internet bzw. im Versandhandel vor übereilten oder versehentlichen Käufen schützen. „Gekauft ist gekauft“ gilt also nicht. Eine Begründung für den Widerruf ist ebenfalls nicht nötig. Ergo: Ein Geschenk kann auch bei Nichtgefallen zurück geschickt werden. Ausnahme: Die Widerrufsfrist ist abgelaufen. Diese beträgt 14 Tage und beginnt am Tag, an dem dein Kunde die Lieferung erhalten hat. Bei Teillieferungen sogar erst ab dem Erhalt der letzten Lieferung.
  5. Irrtum Weihnachtsgeschäft: Gratis-Zugaben binden
    Auch Gratis-Zugaben sind eine Sache – und quasi Pflicht. Wenn du als Händler irgendwas gratis drauf legst, muss das auch bei deinem Kunden ankommen. Egal ob die 100 Gramm Darjeeling-Tee bei dem Set Teegläser oder das neueste Rennspiel für die Playstation. Entsprechend musst du für Vorrat dieser Zugaben sorgen. Außerdem musst du deine Kunden im Zuge der Rabattaktion informieren, dass diese Zugaben nicht in unbegrenzter Zahl vorhanden sind. Hier reicht laut dem BGH (Urteil v. 18.06.2016, Az.: I ZR 224/06) übrigens der Hinweis „nur solange der Vorrat reicht“. Sind schließlich alle Gratis-Zugaben verkauft, musst du das Set prompt aus der Werbung nehmen (OLG Hamm, Urteil v. 11.08.2015, Az.: 4U 69/15). Wegen der Möglichkeit, gerade Onlineshops und Internetseiten flott zu aktualisieren, gilt das vor allem im Netz. Denke daher auch an Werbung wie Google AdWords oder Facebook.
  6. Irrtümer Weichnachtsgeschäft: Obacht bei Mängelansprüchen

  7. Irrtum Weihnachtsgeschäft: Käufer und Beschenkter
    Zuletzt ist die Frage interessant, WER eine Ware überhaupt umtauschen darf. Nur der Käufer? Oder auch der Beschenkte? Tatsache ist, dass der Beschenkte für dich als Händler ein Fremder ist. Ebenso ist es Tatsache, dass der Vertrag zwischen dir als Händler und dem Käufer zustande kam. Nicht aber zwischen dir (Händler) und dem Beschenkten. In der Pflicht bist du also eigentlich nur gegenüber dem Käufer. Das Aber folgt prompt. Denn auch wenn die Ware an einen Dritten verschenkt wurde, erlischt deswegen nicht die gesetzliche Gewährleistung. Die Ansprüche aus dieser Gewährleistung gehen jedoch nicht automatisch an den Beschenkten über. Was denn nun? Rein rechtlich müsste der Käufer dem Beschenkten auch seine Gewährleistungsansprüche abtreten.

Der Witz folgt zum Schluss: Es liegt quasi in deinem Ermessen, inwieweit der Beschenkte die Verbindung zum Käufer nachweisen muss. Machen wir es einfach? Dann sollte die Rechnung reichen. Denn Fakt ist: Du darfst die Weitergabe des Gewährleistungsanspruchs nicht verwehren. Eine Klausel in deinen AGB á la „Die Abtretung von Mängelansprüchen ist ausgeschlossen“ ist somit nicht rechtens, sagt das OLG Hamm (Urteil v. 25.09.2014, Az.: 4 U 99/14).

Das waren die fünf größten Irrtümer im Weihnachtsgeschäft. Apropos: Viel Erfolg in der heiß-kalten Shoppingzeit zu Weihnachten. Und natürlich ein frohes Fest.

Quelle: onlinehaendler-news.de